Abrechnung: Das ist neu zum 4. Quartal 2020
1. Die Analogziffer A245 läuft weiter, sie wird aber geringer bewertet
Die gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von BÄK und PKV-Verband für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie – dazu wurde eigens die Ziffer A245 geschaffen –, war befristet vom 09.04.2020 bis zum 30.09.2020 gültig. Ihre Gültigkeit wurde bis 31.12.2020 verlängert; dafür darf sie nur noch mit dem 1,0-fachen Satz (6,41 Euro) abgerechnet werden.
2. Die Höchstwerte für die Portopauschalen wurden für ein Jahr ausgesetzt
Der Bewertungsausschuss hatte zum 1. Juli 2020 einige Beschlüsse zur nicht-elektronischen Kommunikation im Gesundheitswesen gefasst. Um Anreize zu schaffen, den Umstieg von konventioneller auf elektronische Kommunikation zügig zu gestalten, wurden sofort für die neuen Kostenpauschalen 40110 (Brief) und 40111 (Fax) arztgruppenspezifische Höchstwerte festgelegt, die ab Juli 2020 gelten sollten, um zum 1. Oktober 2021 und zum 1. Oktober 2022 jeweils deutlich gesenkt zu werden.
Da die elektronische Infrastruktur dafür noch nicht flächendeckend vorhanden ist und damit übergangsweise auch weiterhin konventionelle Briefe und Faxe ohne Beschränkung versendet werden können, hat der BA ein Aussetzen der Höchstwerte bis zum 30. September 2021 beschlossen.
3. Die Beschränkungen für die Videosprechstunde bleiben bis Jahresende außer Kraft
Fallzahl und Leistungsmenge sind bis zum 31.12.2020 nicht begrenzt. Auch psychotherapeutische Sprechstunden, probatorische Sitzungen und die funktionelle Entwicklungstherapie in der Sozialpsychiatrie sind weiterhin per Video möglich.
4. Hautärzte können die Balneophototherapie nun auch bei Neurodermitis abrechnen
Bisher war die Licht-Bade-Therapie nur bei Patienten mit einer Psoriasis abrechenbar. Ab dem 1. Oktober geht das auch bei Patienten mit mittelschwerer bis schwerer Neurodermitis. Die (genehmigungspflichtige) GOP 10350 wurde dafür vom Bewertungsausschuss angepasst.
5. Für die Vakuumversiegelungstherapie von Wunden gibt es eine neue GOP im EBM
Die GOP 02314 (135 P.) kann von Allgemeinmedizinern nicht abgerechnet werden, sondern bleibt Chirurgen, Dermatologen, Gynäkologen, Urologen und HNOs vorbehalten.
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