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Ab sofort sind mehr telefonische Konsultationen berechnungsfähig

Von heute an wird die Möglichkeit zur telefonischen Konsultation wieder ausgeweitet. So können Patienten, die wegen der Corona-Pandemie nicht in die Sprechstunde kommen, besser betreut werden. Aber: Die Patienten müssen Ihnen bereits bekannt sein.

Die Positionen GOP 01433 (154 Punkte / 16,92 Euro) und GOP 01434 (65 Punkte / 7,14 Euro) dürfen wieder abgerechnet werden. Allerdings gilt diese Sonderregelung je nach Fachgruppe unterschiedlich. Gemeinsam ist allen, dass das Höchstmaß an abzurechnenden Telefongesprächen pro Quartal gilt.

  • Ärztliche und psychologische Psychotherapeuten, Nervenärzte, Neurologen, Psychiater, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendpsychiater können pro Patient bis zu 20 Telefongespräche von mindestens 10 Minuten abrechnen.
  • Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte sowie Schmerztherapeuten können pro Patient bis zu sechs Telefongespräche von mindestens 5 Minuten Dauer abrechnen.
  • Gynäkologen, HNO-Ärzte, Dermatologen, alle fachärztlich tätigen Internisten, Orthopäden, Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen sowie Urologen können fünfmal pro Patient abrechnen.
  • Alle anderen Fachärzte können sie zweimal abrechnen.
     

Vor allem Menschen mit Infekten sollten Ihrer Praxis fernbleiben und telefonisch beraten werden. Allerdings müssen sie bereits Patient in Ihrer Praxis sein. Sie gelten als bekannt, wenn sie in den letzten sechs Quartalen, die dem Quartal der Konsultation vorausgehen, mindestens einmal in der Praxis waren. Die Sonderregelung gilt vorerst bis zum Ende des Jahres. Es soll zeitig geprüft werden, ob sie verlängert wird.

Weitere Sonderregelungen

Außerdem sind viele Sonderregelungen, die schon im Frühjahr während der Pandemie galten, wieder in Kraft. Sie gelten bis einschließlich Januar 2021. So sind Folgeverordnungen von häuslicher Krankenpflege, Heilmitteln und Hilfsmitteln bei bekannten Versicherten wieder nach telefonischer Anamnese möglich. Auch können Leistungen der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege, der Soziotherapie und Heilmittel per Video durchgeführt werden, wenn der Patient dem zustimmt. Einen Überblick über die Sonderregelungen hält die Kassenärztliche Bundesvereinigung bereit.

Dosierung muss auf Rezept stehen

Noch etwas hat sich geändert: Ab sofort müssen Ärzte, die ein Medikament verschreiben, die Dosierung auf dem Rezept angeben. Von dieser Pflicht sind sie nur ausgenommen, wenn der Patient einen Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung hat. Auch das ist dann auf dem Rezept zu vermerken. In der Software sind Beispiele wie „1-0-1“, „2 x tägl. (morgens und abends) 1 Tablette“ oder „Dj“ vorgemerkt. Die neue Vorschrift soll helfen, die Medikation transparenter zu machen. Zudem soll sie die Arzneimitteltherapiesicherheit erhöhen.

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